http://www.bongards.gmxhome.de/tool.html Bongards

home                    Martin Gerhard Bongards, Marburg                        bongards@gmx.net                                       
         


Hartz IV - Realität des neuen Gesetzes


In diesem Text aus dem Jahr 2004 wurden Prognosen zu den Arbeitsmarkt- und Sozialreformen abgegeben und müssen überprüft werden. Dazu bitte über die Navigationsleiste (links) in den folgenden drei Seiten unterhalb dieser nachsehen.


Auch abgedruckt in:
Holger Kindler / Ada-Charlotte Regelmann / Marco Tullney (Hrsg.)
Die Folgen der Agenda 2010
Alte und neue Zwänge des Sozialstaats
ISBN 3-89965-102-2
In diesem Band werden zentrale Auswirkungen und Hintergründe der Sozialstaatsreformen rund um die Agenda 2010 benannt.
Zum VSA_Verlag, dort auf "suchen", und dann "Agenda" eingeben.

Vorwort
Bevor das Vierte Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) dargestellt wird, lohnt es sich einen einzelnen Punkt aus vorherigen "Reformgesetzen" (Hartz I + II) am konkreten Beispiel zu beleuchten. Darin wurden auch die Regeln für sogenannte "Minijobs", also Jobs bis zu einem Verdienst bis 400 Euro neu bestimmt. Einige Zeit später meldete die Bundesagentur für Arbeit 900000 neue Jobs auf dieser Basis, und wies nach, dass nicht alle aus der Legalisierung von Schwarzarbeit hervorgegangen waren.

Dies kann an einem Beispiel aus dem Marburger Einzelhandel, einer Lebensmittelkette, bestätigt werden. Das fest angestellte Personal wurde Zug um Zug, mittels Outsourcing über ein Lohnabrechnungsbüro aus Lohmar nahe Köln, durch Minijobber/innen ersetzt.

Diese verdienen jetzt 5,50 Euro die Stunde und müssen für 400 Euro halbtags durcharbeiten. Kein Anspruch auf Urlaub, keine Mindeststundenzahl, keine festgelegte Arbeitszeiten, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - nichts. Mini ist hier nur der Verdienst. Gleichzeitig fiel auf, dass im bundesweiten Vergleich die Gesamtzahl der im Einzelhandel Beschäftigten stagnierte, bzw. leicht zurück ging. Es handelte sich also zweifelsfrei um einen Substitutionsprozess. Hartz wirkt; exakt so, wie es geplant war. Dies sollte bei der Lektüre des Folgenden immer beachtet werden.

Einleitung
Keine Veränderung der Arbeitsgesetze, keine Veränderung der Sozialgesetzgebung wurde so intensiv diskutiert wie das Vierte Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV). Auffallend war, dass alle relevanten Diskussionen auf der parlamentarischen Ebene stattfanden. Die Gewerkschaften schwiegen, das Kapital forderte eine härtere Gangart, und die Linke hielt das ganze Vorhaben für buisness as usual, für gewöhnliche neoliberale Politik. In den Mainstream - Medien entwickelte sich eine absurde Diskussion ohne jegliche Kenntnis des Inhalts der Gesetzesänderungen.

Der "Reformstau" sollte durchbrochen werden, "Reform" als Erlösung. Zugleich mündeten diese Erörterungen immer in der Skizze einer politischen Klasse, die sich im Parteiengezänk verfängt und das Gemeinwohl außer acht lässt. Das Votum sogenannter Fachleute, nie gab es so viele zum Arbeitsmarkt wie heute, wurde als Lösung einer Krise des politischen Systems präsentiert. Die Monate andauernde Diskussion auf der parlamentarischen Ebene, inhaltliche Aspekte fast immer hinter verschlossenen Türen, erschien als irrationaler Machtpoker.

Diese Entwicklung hatte zum Ergebnis, dass zwischen dem, was in der Öffentlichkeit über dieses sogenannte Reformpaket geschrieben und gesagt wurde, und den Realitäten des Gesetzestextes, ein erheblicher Unterschied besteht. Auch nach den "Glättungen", aus Anlass der "Proteste" der sogenannten "Linken" in der SPD, hat sich daran nicht viel geändert. Die meisten Änderungen waren schlicht Korrekturen handwerklicher Fehler im Gesetzentwurf, tatsächliche Änderungen waren die Ausnahme und wurden im Vermittlungsausschuss wieder kassiert. Ziel muss es also hier sein, die Realität dieses Gesetzes und die Quelle so vieler Missverständnisse darzustellen. Der Entwurf von Hartz IV enthält in seiner Druckfassung im Wesentlichen drei Teile:

  • ein Anschreiben mit Resümee
  • Neufassung des SGBII (Zweites Sozialgesetzbuch) mit neuer Zuständigkeit und daraus folgende Änderungen
  • Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen

Die entscheidenden Diskrepanzen liegen nun zwischen den Paragraphen, die in verschärfter Form Gesetz wurden, und ihren Erläuterungen im hinteren Teil. Diese Erläuterungen sind aber keine rechtsverbindliche Interpretation der Gesetze, sondern Öffentlichkeitsarbeit. Auf diesen Teil stützte sich die Wahrnehmung in den Medien, mit dem Ergebnis, dass die eigentliche Bedeutung dieses Gesetzes in der Öffentlichkeit nicht wirklich erfasst wurde - und wird.

Die "Zusammenlegung"
Obwohl teils irrational, weil die Intention des Gesetzes verfehlend, muss die öffentliche Wahrnehmung von Hartz IV dennoch Ausgangspunkt der Darstellung sein - sonst wüsste niemand, wovon eigentlich die Rede ist. Als wichtigster finanzieller Aspekt dieses Gesetzes wird die Streichung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe angesehen. Hier von Zusammenlegung zu sprechen ist irreführend, es suggeriert eine simple Kürzungsrunde nach der für die deutsche Sozialpolitik so kennzeichnenden Salamitaktik. Auch diese einfachen Kürzungen gibt es, die üblichen Verschlechterungen. Wichtig ist da schon die radikale Kürzung der Bezugsdauer für Arbeitslosengeld, dies trifft vor allem die im regulierten Bereich arbeitenden die Stammwähler/innen der SPD.

Im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erwartet diese nämlich der direkte Absturz ins Armenrecht. Denn statt Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe gibt es nun Arbeitslosengeld II für Erwerbsfähige und Sozialgeld in gleicher Höhe für nichterwerbsfähige Angehörige. Beide Leistungen unterliegen der gleichen Struktur wie die Sozialhilfe, und nicht wie bisher die Arbeitslosenhilfe dem Lohnersatzleistungsrecht. Anfänglich soll dieser Absturz durch einen "befristeten Zuschlag" bis höchstens 160 Euro (§24) abgefedert werden; schon im Namen ist die baldige Streichung angelegt.

Fast alle heute und zukünftig davon Betroffene haben schlicht keine Vorstellung davon, was dies für sie bedeutet. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II ist für den/die Antragsteller/in praktisch dasselbe wie ein Sozialhilfeantrag, die gleiche Struktur, die gleiche Unterwerfung - aber nicht die gleiche Sicherheit (dazu später mehr). Aber nicht nur für sie/ihn, sondern für die gesamte sogenannte Bedarfsgemeinschaft, also für ihr/sein gesamtes unmittelbares Umfeld, bedeutet das die komplette Durchleuchtung. Es gilt grundsätzlich das Nachrangprinzip (§3 Abs.3) der Sozialhilfe; d.h. es entsteht nie ein von den gesamten finanziellen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaft unabhängiger Leistungsanspruch. Alle, und nicht nur der/die Antragsteller/in, kommen unter das Joch des Armenrechts.

Die Definition dieser Bedarfsgemeinschaft ist trickreich in zwei Absätze aufgeteilt: der eine folgt etwa der bisherigen Regelung bei der Arbeitslosenhilfe; der andere (§9 Abs.5) legt fest, dass alle Verwandten und verschwägerten Personen im gleichen Haushalt faktisch dazuzählen - es wird einfach davon ausgegangen, dass sie Unterhaltszahlungen leisten.

Hier wird mit einer sehr simplen Konstruktion, der schwer zu widerlegenden Annahme von Amts wegen, die Gültigkeit anderer Gesetze faktisch ausgehebelt. Verwandte höheren Grades und Verschwägerte sind nicht einmal zur Auskunft verpflichtet, jetzt wird ihre finanzielle Leistung ganz einfach vorausgesetzt - und damit erzwungen. Ohne sich dagegen zu Wehr setzen zu können, verlieren auch diejenigen Rechte, der einfach nur mit Erwerbslosen im gleichen Haushalt leben. Gegenüber der ersten Fassung stehen nun im Gesetz einige Klarstellungen zur Unterhaltspflicht: entfernt lebende Angehörige ersten Grades müssen keinen Unterhalt leisten, wenn der/die Bezieher/in von Arbeitslosengeld II älter als 25 Jahre ist, oder seine/ihre Erstausbildung abgeschlossen hat und Unterhalt von Angehörigen nicht verlangt (§33). Datenschutz gibt es nicht; Lebenspartner/innen und die gesamte Verwandtschaft können genötigt werden, sensible persönliche Daten preiszugeben.

Grundsätzlich ist nicht das individuelle Einkommen einer Person entscheidend, sondern das der Bedarfsgemeinschaft, um die Hilfebedürftigkeit aller ihrer Insassen zu definieren. Unter die Knute des Sozialhilferechts, und damit allen sich daraus ergebenden Zwängen unterworfen, kommt immer die gesamte Bedarfsgemeinschaft, also auch ein Mitglied derselben, das eigentlich genügend Geld für den eigenen, individuellen Lebensunterhalt verdient. Alle Personen der Bedarfsgemeinschaft können also dazu gezwungen werden, länger zu arbeiten, ein Studium aufzugeben (§2 Abs.2, analog zur Sozialhilfe, wie auch die Regelung für Studenten und Azubis, §7 Abs.5, Abs.6), Vermögen zu verwerten oder sonstige Maßnahmen zu unternehmen, damit der/die erwerbslos gewordene Verwandte/ (Ehe)Partner kein Arbeitslosengeld II mehr benötigt oder sich diese Leistung verringert. Jede/r ist Teil einer Sippe - und nicht etwa ein unabhängiges Individuum.

Für die Bedarfsgemeinschaft wird dann nach Sozialhilfekriterien ein Bedarf zur Grundsicherung errechnet - wozu alles offenzulegen ist. Davon werden dann die Einkommen (§11, §30) und überschüssigen Vermögen (§12 Anrechnung nach aktuellen Regelung bei der Arbeitslosenhilfe), abgezogen und dann wird, analog zum Verfahren bei der Sozialhilfe, bis auf Arbeitslosengeld II aufgestockt. (Die Anrechnungsbestimmungen können jederzeit verschlechtert werden, der Bund hat sich mit §13 eine entsprechende Verordnungsermächtigung ins Gesetz schreiben lassen.) Hinzu kommt der Wohnkostenzuschuss für angemessenen Wohnraum nach Sozialhilfekriterien, für den die Kommunen zuständig sind.

Wohngeld entfällt, Wohnungswechsel müssen begründet und von den Kommunen genehmigt werden (§22). Ein paar Euro rauf, ein paar Euro wieder runter, alle werden knapp unter der bisherigen Sozialhilfe landen, denn daran orientiert sich Arbeitslosengeld II, aber ohne deren generelle Schutzfunktion zu übernehmen. Der Grundbedarfssatz für Alleinstehende samt der damit pauschaliert abgegoltenen Einmalleistungen beträgt 345 Euro West und 331 Euro Ost. Einmalige Beihilfen der Sozialhilfe sind bis auf wenige Ausnahmen (§21, Schwangere, Pflege, Behinderung) gestrichen und im Differenzbetrag zur bisherigen Sozialhilfe zu gering pauschaliert.

Zusätzlich wurden den heute schon alltäglichen Repressionen gegen Erwerbslose neue rechtliche Möglichkeiten hinzugefügt - damit kann man jede/n aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II und aus der Statistik heraus drängen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben auch weiterhin keine aufschiebende Wirkung; die Strafe (Leistungssperre) kommt immer vor dem Urteil. Neben der Grundsicherung können Kann-Leistungen nach Kassenlage vergeben werden. Rechtsanspruch auf Eingliederungsmaßnahmen, abgesehen von der unvergesslichen "Beratung", gibt es nicht.

Nebenher war in der öffentlichen Diskussion viel von "Arbeitsanreizen" die Rede, es sollten die Nebenverdienstmöglichkeiten wesentlich besser sein als bisher für Sozialhilfebezieher/innen. Blanke Schönfärberei, denn schon heute beziehen bundesweit 144000 Beschäftigte (davon 80000 Vollzeitbeschäftigte) ergänzende Stütze zum Niedriglohn und bekommen dafür einen höheren Bedarfssatz angerechnet. Klaus Pohl von der Hauptstadtvertretung der Bundesagentur für Arbeit in Berlin hatte es genau ausgerechnet: nach dem Gesetzentwurf konnten ledige Sozialhilfebezieher/innen 10 Euro mehr, und ledige Arbeitslosenhilfebezieher/innen 10 Euro weniger hinzuverdienen.

Weil diese Regelungen wohl noch nicht hart genug waren, wurden sie im Gesetz (§30) noch einmal verschärft. Jetzt gibt es überhaupt keinen festgesetzten Freibetrag für einen Nebenverdienst mehr, sondern grundsätzlich gestaffelte Anrechnung eines auch noch so kleinen Einkommens. Bei einem Minijob bis 400 Euro werden 85% des Verdienstes auf das Arbeitslosengeld II angerechnet (also davon abgezogen). Wer diesen Rahmen ausschöpft, darf exakt 60 Euro zusätzlich einbehalten. Diese Regelung stellt in der Praxis eine Verschlechterung gegenüber der jetzigen Regelungen bei der Sozialhilfe dar, da besonderer Bedarf (Arbeitskleidung etc.) keinen Freibetrag mehr begründet. Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bis 900 Euro gelten geringfügig bessere Bedingungen.

Struktur und Zielrichtung
Die wirkliche Bedeutung der neuen Arbeitsmarkt- und Sozialgesetze erschließt sich aber erst, wenn man nicht allein die extremen Leistungskürzungen betrachtet. So wurde das SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) praktisch neu geschrieben und hat eine entsprechende Systematik; d.h., die ersten Paragraphen geben Ziel und Interpretation des gesamten Regelwerks vor. Die im hinteren Teil des Gesetzentwurfs erhältlichen Erläuterungen dieser ersten Paragraphen geben ungefähr den Stand der Diskussion in der Öffentlichkeit wieder:

Aus den Erläuterungen
Zu § 2 Grundsatz des Forderns
Die Vorschrift regelt die Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss sich vorrangig und eigeninitiativ um die Beendigung seiner Erwerbslosigkeit bemühen. Er muss seine Bedürftigkeit so weit wie möglich beseitigen und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die seine Eingliederung unterstützen sollen, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Zentrale Forderung des neuen Leistungssystems ist die Eigenverantwortung des Erwerbsfähigen, der alle Möglichkeiten nutzen und vorrangig seine Arbeitskraft einsetzen muss, um seinen und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Erwerbsfähige soll nicht abwarten dürfen, dass die Agentur für Arbeit ihm eine Arbeitsstelle vermittelt, sondern er muss sich eigenständig um seine berufliche Eingliederung bemühen. Die Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit unterstützen diese Bemühungen. Ziel ist es, den Erwerbsfähigen möglichst unabhängig von der Eingliederung in Arbeit durch die Agentur für Arbeit zu machen. Auf Verlangen der Agentur für Arbeit sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Erwerbstätigkeit finden können, verpflichtet, eine angebotene Arbeit anzunehmen. (Hervorhebungen M.B.)

So wurde das in den letzten Monaten diskutiert, eine angebotene Arbeit muss angenommen werden und alle Möglichkeiten zur Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II müssen genutzt werden. Suggeriert wurde eine auf die/den individuellen Erwerbslose/n zugeschnittene Leistung, eben eine Art Arbeitslosengeld, die sich irgendwie aus der Zusammenlegung bisheriger Leistungen ergibt. Im Gesetzestext steht nun etwas sprachlich ähnliches, aber juristisch anderes:

Aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
§2

(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Zuerst muss hier geklärt werden, wer denn nun die/der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist, dazu der §9:

Aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
§9

(2) ... Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

An diesem Punkt gab es in den Fachdiskussionen (z.B. bei Gewerkschaften) unterschiedliche Interpretationen. Die Hoffnungsfrohe sieht im Abs.2 eine Begrenzung des staatlichen Zugriffs. Dem ist entgegen zu halten, dass im Gesetz "der Hilfebedürftige" und nicht der Antragsteller (wie beim Lohersatzleistungsrecht) definiert wird. Und für alle gilt §2 mit seiner Einstandspflicht.

Ergänzende Sozialleistung statt Lohnkostenzuschuss
Weitehin enthält der §2 Abs.1 eine kleine, leicht überlesene, aber um so bedeutendere Änderung bisherigen Rechts. Demnach ist der/die Bezieher/in von Arbeitslosengeld II verpflichtet, eben diesen Bezug nicht nur zu beenden, sondern ihn auch um jeden Preis zu verringern. Also müssen auch Jobs angenommen werden, mit denen niemals ein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann - und somit die Arbeitskräfte trotz Arbeit immer den Zwängen des Armenrechts unterworfen bleiben.

Arbeitslosengeld II ist ganz klar als ergänzende Sozialleistung zum Niedriglohn konzipiert. Zwei Stunden beim Umzug oder auf dem Wochenmarkt aufräumen, zweimal am Tag morgens und abends je eine Stunde - das ist damit gemeint. Denn jeder noch so kleine Verdienst verringert nach der neuen Anrechnungsregel den Bezug von Arbeitslosengeld II und kann daher verbindlich zugewiesen werden. Die Mindestlohnfunktion der Sozialhilfe ist damit ausgehebelt, arbeiten für Stütze das Ziel.

Hier zeigt sich das endgültige Ergebnis der jahrelangen Diskussionen um das sogenannte "Abstandsgebot". Als ständige mediale Begleitung permanenter Reallohnsenkungen im Niedrigstlohnbereich (vor allem bei den Prekären), wurde von Kapitalseite der tatsächlich zu geringe Abstand derartiger Einkommen zum offiziellen Existenzminimum thematisiert, mit dem Ziel, eben dieses Minimum, und im Gefolge die Löhne, abzusenken. Dem stand entgegen, dass dann Millionen von potenziellen Billigarbeiter/innen so sehr verwahrlosen, dass sie als Arbeitskräfte nicht mehr zu gebrauchen sind. Die "Lösung" wurde nun in der ergänzenden Sozialleistung gefunden. Erzwungene Beschäftigung im Niedrigstlohnbereich und Aufstockung bis knapp unter den bisherigen Sozialhilfesatz - das wird den Arbeitsmarkt und die Arbeitsbeziehungen komplett umkrempeln.

Mit großem Medienaufwand wurde die Tarifbindung als Zugeständnis an Kritiker dargeboten - und im Vermittlungsausschuss wieder gekippt. Ein Spiel mit verteilten Rollen, ein Schmierentheater. Jetzt wird als einziges Kriterium für die sog. Zumutbarkeit verlangt, dass die angebotenen Jobs nicht direkt in den Knast führen. In der öffentlichen Diskussion ging es bei diesem Thema nur um die Lohnhöhe, dies hat keinen Realitätsbezug, denn es geht um Minijobs in Niedriglohnbereichen ohne Tarifbindung und zu ortsüblichen Löhnen von beispielsweise 5,50 Euro in Marburg. Das ist der Kern der neuen Regelungen: jede/r muss alle Jobs annehmen, auch wenn niemals die Perspektive besteht, aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II herauszukommen. Tarifliche Bezahlung wird die Ausnahme werden, prekäre Beschäftigung die Regel.

Vor allem aber ging es bei dieser Diskussion um die endgültige Festschreibung vollständiger Rechtlosigkeit. Nach der beschlossenen Regelung besteht nicht der geringste Anspruch auf festgelegte Arbeitszeiten. Arbeiten auf Abruf in beliebiger Dauer, an einem beliebigen Ort und zu welchen Konditionen auch immer - das ist noch schlimmer als die bisherigen Konditionen für Tagelöhner/innen, denn diese haben einen entscheidenden Vorteil: im Falle eines Konflikts verlieren sie "nur" den Arbeitslohn für einen Minijob. Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II verlieren, ein Anruf beim Jobcenter genügt, mitunter ihren gesamten Lebensunterhalt für Wochen oder Monate.

Arbeitsdienst
Andererseits ist auch eine Bezahlung für Arbeit so wenig notwendig wie eine Perspektive, denn über das Gesagte hinaus enthält der zentrale §2 in deutlich verschärfter Form ein weiteres Element des Sozialhilferechts, eben die Definition einer sog. "Arbeitsgelegenheit", die ausdrücklich etwas anderes sein soll als eine Arbeit, weshalb sie in anderen Paragraphen davon explizit unterschieden wird.

Bisher gab es solche "Arbeitsgelegenheiten" als HzA-Maßnahmen auf Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG §19 Abs.2). Die Abkürzung HzA bedeutet "Hilfe zur Arbeit"; wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen. Besonders Hamburg, die reichste Stadt Europas, ist dabei sehr eifrig und weist so zielsicher nach, was vom angeblichen Sachzwang leerer Kassen zu halten ist. Dort, wie in vielen anderen Städten, müssen die so Zwangsverpflichteten z.B. Reinigungsarbeiten für die Kommune durchführen. Durch die trickreiche Definition "Arbeitsgelegenheit" entfallen Schutzvorschriften.

Alle anderen Gesetze, so auch das gesamte Arbeitsrecht, werden damit faktisch ausgehebelt, denn sie beziehen sich auf ein definiertes Arbeitsverhältnis, dessen mögliche Entstehung in einem der nachgeordneten Paragraphen (§16) gleich ausgeschlossen wurde. Auch ist eine entsprechende Maßnahme nicht an das Erfolgskriterium der Eingliederung in den Arbeitsmarkt gebunden. So sollen diese Arbeitsgelegenheiten zwar als zusätzliche Arbeiten ausgeführt werden, doch ist diese Formulierung so wachsweich, dass es in der Praxis der Kommunen zu einer Substitution bestehender Arbeitsverhältnisse kommen wird - es muss nur einfach der Träger öffentlicher Dienstleistungen gewechselt werden. Entsprechende Vorbereitungen laufen schon und können von Erwerbsloseninitiativen nachgewiesen werden.

Weitere Bedingung für den Arbeitsdienst ist, dass die ausgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen. Eben dieses kann nun beliebig definiert werden, gerade deshalb wurde die bisherige Bindung an die Gemeinnützigkeit, diese ist wenigstens noch halbwegs überprüfbar, gleich auch aufgehoben. Die so zum Arbeitsdienst Zwangsverpflichteten können ausgeliehen werden. Das ist das Ende gewerkschaftlicher Verhandlungsmacht, denn jetzt wird dieser Arbeitsdienst drastisch ausgeweitet werden - es gibt jetzt einfach ein viel größeres und breiteres Angebot an Arbeitskräften. Auch wurden die Mittel für den zweiten Arbeitsmarkt (ABM, SAM etc.), letztlich eine Querfinanzierung kommunaler Aufgaben durch die Sozialbudgets, radikal zusammengestrichen oder gleich abgeschafft.

Im Bundesland Hessen gibt es bereits seit Mai 2004 die entsprechenden Absprachen zwischen Kommunen und Trägern verschiedener Dienste. In der Universitätsstadt Marburg begannen im März 2004 die entsprechenden Vorbereitungen des kommunalen Arbeitsdienstes. Erste Arbeitseinsätze für Sozialhilfebezieher/innen lassen erahnen, wohin die Reise geht. So mussten die Verpflichteten für einen Mehrbedarfszuschlag von 0,87 Euro die Stunde bei einem gewerkschaftsnahen Träger Entrümpelungen durchführen, Sperrmüll sortieren und diesen reinigen. Kommunale Aufgaben und Umweltschutz, durchgeführt vom rot-grünen Milieu.

Zuständigkeit
In den Medien wurde allerorten das Gerangel um die Zuständigkeiten ausgebreitet. Eben dieses führte zu noch widersprüchlichen Entwicklungen. In der beschlossenen Fassung von Hartz IV ist nun ein Optionsmodell ermöglicht worden. Optionsmodell bedeutet, dass die Kommunen auf Antrag die gesamten Aufgaben der Arbeitsagenturen gegen Kostenerstattung übernehmen können. Das dazugehörige Gesetz wird im Vermittlungsausschuss landen. Es geht um Pfründe; es geht um Milliarden, deshalb das monatelange Gezerre.

Parallel gab und gibt es Bemühungen, zusammen mit Hartz IV die Gemeindefinanzen neu zu regeln, woran, ebenfalls im Rahmen der Agenda 2010, bereits eine "Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen" seit längerem arbeitet und deren Zielsetzung am Zwischenergebnis abgelesen werden kann.

"Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen"
Was den Zwangscharakter angeht, so lassen die geplanten Ausführungsbestimmungen, festgehalten im Bericht der "Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" dieser Kommission, keinen Zweifel am Willen der politischen Klasse aufkommen.

Die Verwaltung und Durchführung des Zwangs wird dabei geschickt den Kommunen zugeordnet. Geködert mit der Entlastung von den Sozialhilfekosten, würden sie mit neuen Aufgaben und Belastungen eingedeckt. Zentraler Hebel dazu ist die nochmalige Unterteilung der erwerbslosen Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II in "arbeitsmarktnahe" (6 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt in den letzten 4 Jahren), und "arbeitsmarktferne" Erwerbslose. Letztere, rund 31 % der bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe, müssten nach diesem Modell nun von den Kommunen zusätzlich betreut werden - und auch in Beschäftigungsmaßnahmen gesteckt werden. Unterließe die Kommune letzteres, müsste sie nach einem Jahr das Arbeitslosengeld II aus eigenen Mitteln zahlen.

Für eine solche "Beschäftigungsmaßnahme" übernähme das Arbeitsamt aber nur 800 Euro einschließlich aller Zusatzkosten. Das aber ist für die Kommune nur durch einen kommunalen Arbeitsdienst mit minimaler Aufwandsentschädigung, etwa ein bis zwei Euro die Stunde, überhaupt machbar - und so ist das im Entwurf der Arbeitsgruppe auch vorgesehen. Die Kommunen müssten also die bisherigen Bezieher/innen von Sozialhilfe und 31 % der bisherigen Bezieher/innen von Arbeitslosenhilfe in den neuen Arbeitsdienst bringen, denn sonst wären sie in kürzester Frist pleite. Das ist, wie angeführt, der Entwurf der Reformkommission; es gibt hier also mehrere parallele Entwicklungen:

  • 1. Das Optionsgesetz wird im Vermittlungsausschuss landen.
  • 2. Die Reformkommission zur Reform der Gemeindefinanzen wird ihre Linie weiter verfolgen.
  • 3. Die aktuelle Gesetzeslage, nach der die Träger der Sozialhilfe verpflichtet sind, mit den Arbeitsagenturen zusammenzuarbeiten, und eben diese gefordert sind (soll - Bestimmung), mit Kommunen zusammenzuarbeiten, die einen Arbeitsdienst einrichten wollen (§ 18, Abs.1, Abs.3).

Für junge Erwerbslose unter 25 Jahren kommt es aber noch härter.
Aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
§3

(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.

Diese Formulierung bedeutet, dass die Arbeitsämter oder Kommunen nicht darüber entscheiden können, solche Maßnahmen einfach nicht durchzuführen, gleichzeitig entsteht nirgendwo ein Rechtsanspruch auf Ausbildung oder ein Arbeitsverhältnis. Zudem wurde auch hier der zentrale neue Rechtsbegriff Arbeitsgelegenheit in den Erläuterungen unterschlagen. Das bedeutet nichtmilitarisierter kommunaler Arbeitsdienst für alle jungen Arbeitslosen und alle "arbeitsmarktfernen" Erwerbslosen.

Und diese verschärften Sonderregelungen für junge Erwerbslose beantworten auch, wenn auch auf Umwegen, die Frage nach der Durchführbarkeit des neuen Arbeitsdienstes. Es gibt etwas Vergleichbares längst; es gibt die notwendigen Strukturen schon sehr lange - im Zivildienst. Hier zeigt sich auch ein wesentlicher Ausgangspunkt dieser Strategie. Es geht um besonders billige Arbeitskräfte für die Bereiche der öffentlichen Infrastruktur, auf die niemand ernsthaft verzichten kann.

Häufig wird dies einfach nicht geglaubt, obwohl es mittlerweile offiziell propagiert wird:
Workfare statt Zivildienst: Eine beschäftigungspolitische Chance
von Prof. Dr. Hermann Scherl, Universität Erlangen-Nürnberg

Wenn das Kapital keine Steuern zahlen will und die besteuerbare Lohnsumme ständig sinkt, dann soll dies nun durch fast kostenlose Arbeitskräfte gelöst werden. Schon Anfang der 90er Jahre wurde die Ausweitung des Zivildienstes zu einem allgemeinen Pflichtdienst von Grünen (Tönnies) und Liberalen (Dönhoff) gefordert; nun wurde mit Hartz IV ein neues Modell entwickelt. Zu Beginn wird der neue Arbeitsdienst mit tränenreichen Bildern aus der Altenpflege legitimiert werden, entsprechende propagandistische Vorbereitungen laufen schon.

Auch für "arbeitsmarktferne" Erwerbslose ist der Arbeitsdienst und seine Akzeptanz in der Bevölkerung längst getestet. So waren, nach Angaben des deutschen Städtetages, bereits 1998 300000 Erwerbslose zu HzA-Maßnahmen gezwungen worden.

Entrechtung
Begründet wurde dieser Arbeitsdienst mit einer angeblichen Verpflichtung des/der Beziehers/in von Sozialleistungen gegenüber "der Gemeinschaft". Nun kennt unser Rechtssystem vielerlei Verpflichtungen, allerdings sind diese immer ihrer Höhe und Dauer nach begrenzt und erlöschen nach Erfüllung. Zudem richten sich legale Verpflichtungen immer gegen eine natürliche oder juristische Person zugunsten einer anderen natürlichen oder juristischen Person. Dies aber ist "die Gemeinschaft" nicht, es handelt sich um eine ideologische Konstruktion, eben um die Volksgemeinschaft. Als ihr Vertreter kann auftreten, wer sich dazu berufen fühlt, in ihrem Namen zwingen, wer die Macht dazu hat. Rechtlosigkeit ist das zwangsläufige Ergebnis.

Diese Rechtlosigkeit wird sich auch in anderen Bereichen der alltäglichen Praxis niederschlagen. So liegt es in der Logik der geplanten Regelungen, dass Kommunen wie Arbeitsämter versuchen müssen, möglichst viele ihrer "Klienten" loszuwerden. Wohnsitzlose, Obdachlose und alle, die sich schlecht wehren können, werden einfach herausfallen.

Viel zu wenig beachtet wurden auch die Äußerungen des Wirtschaftsministers, wonach Geldleistungen ohne große Begründung durch Sachleistungen, also durch Food-stamps, ersetzt werden können - und werden. Hinreichende Begründung dazu ist z.B. ein nicht näher definiertes "unwirtschaftliches Verhalten" (§23), einfach behauptet vom Arbeitsamt - das reicht. Analog zur Schikane von Flüchtlingen, denn da wurde das bereits erprobt, wird es zuerst, zum Wohlgefallen der Volksgemeinschaft, missliebige Nichtdeutsche treffen. Hinzu kommen sehr umfangreiche Sanktionsmöglichkeiten mit Leistungskürzung oder -entzug (§31).

(Während der Vorbereitung dieses Textes war es erforderlich, verschiedene Informationen von Juristen etc. einzuholen - die konnten ihre Vorfreude über die beschlossenen Regelungen oft kaum verbergen. Damit entsprechen sie einer weitverbreiteten Einstellung in der Bevölkerung: Morgen früh durchgeführte Umfragen in der Fußgängerzone ergäben 90% Zustimmung zum Arbeitsdienst für junge Arbeitslose im kommunalen Bereich.)

Neben einer äußerst aggressiven Hetze gegen Sozialhilfeempfänger/innen geisterten in den letzten Zeit absonderliche Zahlen über erwerbsfähige unter ihnen durch die Presse. Ging man früher von 400000 erwerbsfähigen Sozialhilfebezieher/innen aus, sollen es heute viel mehr sein. Des Rätsels Lösung liegt in der veränderten Definition: erwerbsfähig ist, wer grundsätzlich in der Lage ist oder wäre, 3 Stunden am Tag zu arbeiten. Von der Vermittlung freigestellt sind davon wiederum nur diejenigen, die Kinder unter 3 Jahren zu betreuen haben (§10. Abs.3). Um dies zu erläutern, muss man weiter ausholen.

Beginnend in den späten 80ern, vor allem aber seit Mitte der 90er drängeln sich die Alleinerziehenden, zu 96% Frauen, auf den Fluren des Sozialamtes. Was war passiert? Der Preis der Arbeitskraft wurde und wird seit 20 Jahren unter ihren Wert gedrückt, d.h. immer mehr Lohnabhängige erwirtschaften kein beständiges Familieneinkommen mehr. Die niedrigen und unbeständigen Einkommen beschleunigen so den Zerfall der Familie. Die Frauen hatten weiterhin Nachwuchs und beantragten Sozialhilfe. Viele Frauen flüchteten sich auch ganz einfach vor der Erwerbslosigkeit in die Kindererziehung. Sie wurden dann in Ruhe gelassen, hatten eine schmale aber sichere Basis und keinen Ballast am Hals. Die Reproduktion der Arbeitskraft wurde und wird über Sozialleistungen finanziert. Um die Sozialhilfekosten zu senken und das dazugehörige Verhalten zu ändern, wurde das Modul II ins Hartz-Konzept geschrieben. Hier zeigt sich eine Parallele zur amerikanischen Diskussion, auch dort ist die Lebensstilregulierung Programm. Mit besonderem Eifer wurden in den USA die teenage-mothers (keineswegs alles Teenager) diffamiert und kujoniert.

Aus dem Hartz - Konzept (Modul 2)
"Familienfreundliche Quickvermittlung"
Vermittlung wird familienfreundlich. Arbeitslose, die besondere Verantwortung für abhängige betreuungsbedürftige Personen oder Familienangehörige tragen, erhalten besondere Priorität bei der Vermittlung. Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden die bisherigen Mittel zur Kinderbetreuung gebündelt. Gemeinsam mit Kommunen, intermediären Organisationen, Unternehmen oder sonstigen privaten Einrichtungen werden zusätzliche Kinderbetreuungskapazitäten aufgebaut.

Zudem erhalten der Vorstand der [BA-neu] und die Leitung des [AA-neu] wöchentlich eine Zusammenstellung derjenigen Arbeitslosen, die besondere Verantwortung für abhängige betreuungsbedürftige Personen oder Familienangehörige tragen. Dadurch wird der Handlungsbedarf und die persönliche Verantwortung der Führung der [AA-neu] verdeutlicht. Die Prioritätensetzung auf von Arbeitslosigkeit betroffene Familien spiegelt sich auch in einem Bonussystem für Vermittler und ihr Team wider.

Welch edles Programm, nur, wer ist damit denn nun eigentlich gemeint, wer trägt denn besondere, anstatt gewöhnlicher Verantwortung für Angehörige? Eben "Familienväter" und Alleinerziehende. Nun werden gerade diesen Alleinerziehenden besonders niedrige Löhne gezahlt - müssen sie eben entsprechend länger arbeiten, und werden doch nie aus dem Arbeitslosengeld II-Bezug herauskommen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll auch verbessert werden (§10. Abs.3) - wie schön. An den Neuaufbau von Einrichtungen zur Kinderbetreuung mag angesichts der Politik der Kommunen glauben wer will, die Realität ist schon jetzt in vielen Gemeinden sichtbar: Kinderbetreuung nur noch bei Nachweis eines Arbeitsplatzes. Das ist gemeint, wenn die bisherigen Mittel zur Kinderbetreuung "gebündelt" werden: der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz wird über Warteliste suspendiert; und in Zukunft wird das Arbeitsamt dann über die Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen entscheiden!

Zugleich ist der Arbeitsmarkt in Deutschland auch heute noch, abgesehen von Bereichen mit speziellen Qualifikationsanforderungen, in den meisten Berufen nach Geschlechtern getrennt. Die neutrale Formulierung in den Stellenanzeigen kann nicht darüber hinweg täuschen, dass die allermeisten Jobs entweder für Frauen oder für Männer ausgeschrieben sind. So bleibt den alleinerziehenden Frauen nur der Weg als billige und willige Arbeitskräfte in die Dienstbotengesellschaft.

Nun sind auch (alleinstehende) Männer von der allgemeinen Lohnsenkung betroffen, doch sind sie hochmobil und haben damit zumindest eine geringe Chance dem zu entkommen. Zudem werden sie seltener in personenbezogenen Dienstleistungen eingesetzt als Frauen. Für Letztere, besonders eben die mit Kindern (Abwesenheit vom Arbeitsmarkt), bleiben dann nur noch die dead end jobs, oft in den Haushalten der neuen Mittelschichten. Die Hierarchisierung und Entsolidarisierung der Arbeitskräfte hat immer ein unteres Ende, und dieses ist jetzt, im Gegensatz zu den letzten Jahrzehnten (da war dies der unstete, oft auch rassifizierte, Wanderarbeiter, der Trebegänger), eindeutig und fast ausschließlich weiblich.

Zudem sind die verfügbaren Arbeitsplätze begrenzt und die Bevorzugung einer bestimmten Gruppe benachteiligt ganz zwangsläufig alle anderen. Heißt dieses so nett formulierte Modul 2 also für Alleinerziehende: "Arbeiten bis zum Umfallen" in der neuen Dienstbotengesellschaft, ergibt sich umgekehrt zwangsläufig eine schlechtere Vermittlung für Frauen ohne Kinder und/oder einem arbeitenden Partner. Für diese bedeuten die salbungsvollen Worte also nichts anderes als: "Frauen zurück an den Herd".

Etwa 400000 Frauen werden durch die neuen Regelungen zum Arbeitslosengeld II aus dem Bezug von Arbeitslosenhilfe herausfallen und auch nicht mehr vermittelt, zudem stehen ihnen keine Kann-Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu. Dies wird zuerst erwerbslose Frauen im Osten betreffen, dort war die Erwerbsquote unter ihnen wesentlich höher - ein Erbe aus der DDR. Die Gesamterwerbsquote der Bevölkerung liegt dabei in Brandenburg genauso hoch wie in NRW, nur die Arbeitslosenquote ist wesentlich höher, was mit dieser Regelung statistisch bereinigt werden soll.

Ergebnis
Die Hartz-Gesetze sind die Zusammenfassung aller reaktionären Tendenzen der Arbeitsmarktpolitik in einem Gesetzespaket aus einem Guss. Abstandsgebot, Niedrigstlohn, Abrufbereitschaft, kein Qualifikationsschutz, kein Schutz der Privatsphäre, Aushöhlung des Arbeitsrechts, Zerschlagung gewerkschaftlicher Einflussnahme, Dienstbotengesellschaft, Aggression gegen die teenage mothers, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Wegfall der Grundsicherungsfunktion und der Mindestlohnfunktion der Sozialhilfe - alles in einem Paket.

Viele werden schlicht auf der Strecke bleiben. Die heute schon harte Willkür der Arbeitsämter wird sich verschärfen, denen sind keine Grenzen mehr gesetzt. Ein falsches Wort, und die Kürzung oder Sperre folgt auf dem Fuße. Arbeitsdienst wird von der Ausnahme zur Regel werden. Besonders missliebige Personen werden dafür Lebensmittelgutscheine bekommen.

Und gerade hier ist auch ein wesentliches Prinzip deutscher Gesetzgebung sichtbar: alle mitunter extremen Maßnahmen wurden einzeln getestet. Zuerst wurden die Betroffenen durch öffentliche Hetze stigmatisiert, danach wurde die Akzeptanz getestet. Zukünftig werden alle Erwerbslosen behandelt werden wie Asylbewerber/innen oder Sozialhilfebezieher/innen. Als es den Flüchtlingen an den Kragen ging, applaudierten die zukünftigen Betroffenen gleicher Maßnahmen.

Ob 2 Euro beim Grünflächenamt in Lohra (eine Landgemeinde nahe Marburg, in der der Bürgermeister den Arbeitsdienst schon angekündigt hat), oder 6,85 Euro für Zeitarbeit bei der PSA, oder 5,50 Euro auf dem Jobbermarkt; Arbeitslosengeld II wird eine überwiegend ergänzende Sozialleistung werden. Millionen werden für Stütze arbeiten müssen. Durch dieses Ergänzungsprinzip und die "Arbeitsgelegenheiten" unterscheidet sich die deutsche Linie von der amerikanischen.

Der neue Staatsbürger
Wenn die Hartz - Gesetze momentan überhaupt kritisiert werden, stehen meistens die Leistungskürzungen im Mittelpunkt. Dieser Schlag gegen die industrielle Reservearmee ist nun beileibe kein reiner Selbstzweck, auch wenn Kostensenkung ein Motiv ist; er wird vor allem geführt, um die Gesamtheit der Lohnabhängigen zu treffen. Besonders deutlich wird dies bei den Debatten um Lohnsenkung und einen Niedrigstlohnbereich. Bleibt der Blick jedoch darauf fixiert, werden die weiteren Ziele der derzeitigen "Reformen" ausgeblendet. Wesentliches Ziel der derzeitigen Politik ist nämlich die endgültige Destruktion der Rechtsposition der Erwerbslosen.

Eine schleichende Abkehr von der Legalitätsverpflichtung staatlichen Handelns gegenüber den Habenichtsen - ideologisch wie praktisch - war bereits seit langem erkennbar. Ständig schaffte und schafft sich das Arbeitsamt neue rechtsfreie Räume, permanent werden Erwerbslosen Rechtsmittel verweigert, immer wieder kommt die Strafe (Leistungssperre) vor dem Urteil. Ideologisch abgesichert durch ständig wiederholte Gemeinschaftsdiskurse wurde die Rechtsposition von Erwerbslosen systematisch untergraben. Deren Umsetzung mittels Verordnungen und nichtöffentlichen Anweisungen lieferten Viele der unmittelbaren Willkür der Behörden aus.

Jede/r Erwerbslose steht unter Generalverdacht und ist deshalb grundsätzlich von ordnungspolitischen Maßnahmen bedroht. Wie mittlerweile auch aus der Arbeitsverwaltung zu hören ist, hat das System und wird bereits offen als "Verfolgungsbetreuung" bezeichnet. Möglichst viele Erwerbslose sollen mittels Verpflichtung zu völlig unsinnigen Maßnahmen aus dem Leistungsbezug heraus gedrängt werden. Das spart Geld und kann ideologisch verwertet werden (Zumutbarkeit). Unter der Hand wurde bereits seit langem an der grundsätzlichen Neudefinition des Rechtssubjekts gearbeitet.

Die jetzt propagierten Gesetzesänderungen gehen darüber jedoch weit hinaus und haben eine neue Qualität. Selbst Erwerbslose, die potentiell noch mit staatlicher Unterstützung rechnen können, haben diese zukünftig nicht mehr als verbindlichen Rechtsanspruch, der gegebenenfalls einzuklagen wäre, durch ihre Existenz als Person. Sie können Unterstützung nur noch erwarten, wenn sie von den Arbeitsagenturen als vermittelbar, als verfügbar, als employable eingestuft werden. Dazu müssen sie "Feststellungsmaßnahmen" und "Trainings" über sich ergehen lassen. Je nach Einstufung entscheidet die Behörde dann über weitere "Therapieformen". Verweigert sich der Erwerbslose dieser Behandlung, kann er keine Leistungen vom Staat erwarten. Für das Vergehen Arbeitslosigkeit gilt zudem Sippenhaftung.

Dahinter steckt ein grundsätzlicher Wandel im Verständnis des Staatsbürgers/der Staatsbügerin. Wer auf der Basis der formalen Gleichheit die eigene Arbeitskraft nicht verkaufen kann, der büßt eben diese Grundlage für den Vertrag über Arbeit und Lohn ein, und kann dann beliebig zu Zwangsmaßnahmen oder Arbeitsdienst herangezogen werden. Das ist der Unterschied zwischen allgemeinem Zwang zur Lohnarbeit und Arbeitsdienst.

Diese Destruktion des Rechtssubjekts hat nun wiederum zwei Seiten. Zum einen geht es darum, alle sozialen Rechte, die die Arbeiterbewegung erkämpft hat, oder die ihr zugestanden wurden, wieder rückgängig zu machen. Jegliche Spuren derselben sollen ausgelöscht werden, Gewerkschaften darf es nur noch für das Co-Management geben.

Festzuhalten bleibt, dass die jetzt projektierten Maßnahmen gegen Erwerbslose nicht nur auf Absenkung des Lohnniveaus zielen, sondern darüber hinaus die gesamten Arbeitsbeziehungen im Visier haben. Die mit der Entrechtung der Erwerbslosen verbundene Drohung zielt auf den Abbau hart umkämpfter Rechte aller Lohnabhängigen. Lohnsenkung durch Streichung sozialer Rechte und Disziplinierung durch Entrechtung sind Programm.

Dieser pragmatischen Seite gesellt sich die ideologische Absicherung hinzu: Erwerbslosigkeit erscheint in diesen deutschen Workfare-Konzepten als je individueller Persönlichkeitsdefekt, die Betreffenden daran hindert, ihre Arbeitskraft erfolgreich an Kunden zu vermarkten. Ideologisch verbrämt als "Unternehmer/in seiner/ihrer Arbeitskraft" ist der/die Erwerbslose nicht nur gefordert, das unternehmerische Risiko gleich mit zu übernehmen, nein, die gesamte Subjektivität und das gesamte Denken soll neu ausgerichtet werden.

Individualität und Interesse abseits des Marktes gelten als inakzeptabel. Die perfekte Zurichtung, die Totalisierung des Marktes, das reine und rein individuelle Marktsubjekt, die Ökonomisierung wirklich des ganzen Lebens - das ist das Ziel. Jede Abweichung, jeder Widerspruch ist ein Verstoß gegen die heiligen Regeln des deregulierten Marktes. Gleichzeitig aber sollen diejenigen, die ihre Arbeitskraft nicht einmal zu einem Hungerlohn verkaufen können, kommunalen Arbeitsdienst leisten.

Neoliberalismus plus autoritärer Staat
Hier entsteht aber nun eine Besonderheit in den neuen (deutschen) Workfare-Konzepten. Einerseits soll das reine Marktsubjekt geschaffen werde. Gefordert ist ein/e Lohnabhängige/r, die/der bei allen Handlungen, innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit, nur noch daran denkt, wie er den Gewinn für den Käufer der Arbeitskraft gewährleisten und ständig steigern kann.

Andererseits soll staatlich organisierter Zwang als staatlich organisierter Arbeitsdienst angewandt werden. Bisher erschien dies als grundsätzlicher ideologischer Widerspruch, jetzt ist gerade dieser für die neue Sozialdemokratie konstitutiv. Dabei wird diese Bruchlinie keineswegs schamhaft verschwiegen, sondern ist der sprudelnde Quell von Alltagsideologien. Sicherung des Überlebens nur noch gegen staatlichen Zwang im Namen der Gemeinschaft.

Hartz IV ist also nicht buisness as usual, nicht die einfache Fortschreibung neoliberaler Quälereien. Bei dem absehbaren autoritären Staatshandeln geht es nicht einfach um die ordnungspolitische Folge(Kosten) neoliberaler Deregulierung, sondern um die (Neu)Entstehung eines autoritären Staates - auf Basis der Volksgemeinschaft.

Was als Gemeinschaftsdiskurs begann, wurde permanente "Verpflichtung", wurde permanente Entrechtung. Deren grundsätzlicher Charakter ist entweder kaum noch vermittelbar, oder trifft auf direkte Affirmation. War es früher ein widerlicher Metzgermeister, der schon lauthals wusste, was er mit den Erwerbslosen machen würde, schließlich gäbe es entlang der Landstraßen genug aufzuräumen, so hat sich dieser Sadismus verfeinert und ausgeweitet. Dazu kommt der schon ins kultische übersteigerte Arbeitsbegriff, der keine rationale Diskussion mehr zulässt. "Manchen Arbeitslosen muss man halt Beine machen". Wer seine Arbeitskraft nicht verkaufen kann, dessen Arbeitskraft, und somit auch ihr Träger, hat keinen Wert - und also auch kein Recht.

Wer nun lauten Protest von den so Behandelten erwartet und/oder erhofft hatte, wird in mehrfacher Hinsicht enttäuscht und landet mit dem eigenen Engagement auf einem linken Veteranentreffen, bei gleichzeitig neuartigen Bedingungen politischer Arbeit und geänderter Interessendelegation. Stillhalten und auf den Erfolg sozialdemokratischer oder linker Initiativen hoffen, so sieht auch heute noch das bestimmende Verhaltensmuster aus - und aus den Medien dröhnt nur noch ein einziger Überbietungswettbewerb um die effektivsten Quälereien. Die Lethargie der Erwerbslosen ist sicher auch dieser Dauerberieselung geschuldet; doch das eigentliche Problem liegt tiefer und führt zurück zum Wert. Die eigene Arbeitskraft gegen Geld zu verkaufen, und damit dann das zu erwerben, was die Bedürfnisse befriedigt, das ist die Grundkonstruktion unseres Selbst. Die Unmöglichkeit der Realisierung führt bei den Erwerbslosen, die nicht mehr wissen, was eine industrielle Reservearmee ist, zur Lähmung von innen - und gleichzeitig zur Stigmatisierung von außen. Effektive Gegenwehr ist also zur Zeit nicht absehbar.

Nur bei faktischer Abwesenheit politischer Opposition, also bei einer verdeckten großen Koalition, und unter Anwendung der sehr speziellen "Glaubwürdigkeit" in Gemeinschaftsdiskursen kann das alles durchgedrückt werden - also nur unter der Führung der SPD.

Grundsätzlich zu widersprechen ist jeder Darstellung, die hier eine nachholende Entwicklung Deutschlands im internationalen Vergleich attestiert. Deutschland betreibt seit einigen Jahren das aggressivste Sozialdumping in der EU und zwingt damit seine Nachbarn zu einer nachholenden Entwicklung. Nur vor diesem Hintergrund die Rentenreformen in Frankreich und Österreich zu verstehen. (Bei den in den Medien so beliebten Vergleichen werden permanent wichtige Fakten unterschlagen. So wird in solchen mit Frankreich die Mindestlohnregelung ignoriert, oder in einem Vergleich mit Großbritannien die dortige Regelung zu den Sozialwohnungen, den Council-flats, unterschlagen.) Besonders aber in den Niederlanden werden die aktuellen Kürzungsrunden mit der Politik Deutschlands begründet. Im Frühsommer 2003 erschienen sogar auf einem bundesweiten Treffen von Erwerbsloseninitiativen, also nicht bei der IG-Bau, Vertreter der niederländischen Baugewerkschaft und beschrieben, mit klar hörbarer Intention, die aktuellen Kürzungen und den direkten Zusammenhang mit der Politik in Deutschland.

Ziel der Agenda 2010 ist es, in Deutschland und Europa Klassenverhältnisse entsprechend denen in den USA durchzusetzen, einschließlich einer großen Gruppe von Menschen, denen nichts als die Suppenküche bleibt. Gleichzeitig gibt es Besonderheiten, die als Modernisierung zu beschreiben sind. Sollte nach den amerikanischen Vorstellungen der Lohn eines working-poor ausreichen, um einen Mindestbedarf decken zu können, so ist mit dem Modell der ergänzenden Sozialleistung, kombiniert mit einem Arbeitsdienst, eine noch aggressivere Strategie gefunden worden. Die Überlebenssicherung kann nicht darüber hinwegtäuschen, die stärkere staatliche Regulation (im Vergleich zu den USA) richtet sich einzig gegen die Erwerbslosen - als unmittelbarer Zwang.

Anhang
Angesichts einer kaum noch verdeckten großen Koalition gegen Erwerbslose und Gewerkschaften, man denke nur an die Pressehetze, muss noch einmal deutlich auf die Äußerungen des hessischen Ministerpräsidenten hingewiesen werden: ein Vorbild für die jetzige Politik war das amerikanische Programm Wisconsin Works. Es war der hessische Ministerpräsident, der die politische Vorlage lieferte, indem er die prinzipielle Zustimmung zu solchen Konzepten zusicherte und einforderte. Eine Art politischer Doppelpass entstand, denn danach setzte auch hier der bekannte Überbietungswettbewerb ein. Daher ist die Agenda 2010 als Basis für die hessischen Pläne, zynisch "Aktion sichere Zukunft" genannt, zu sehen - und das auch, aber nicht nur, im Sinne einer gleichgerichteten Politik. Drei Beispiele:

Die reaktionäre Geschlechterpolitik der Bundesregierung (Modul II) ermöglicht die Abschaltung von entsprechenden Beratungs- und Hilfsangeboten in Hessen. Hier ist die Bundespolitik Folie für die Landespolitik.

Der Zerstörung der Bildungs- und Gemeinwesenarbeit steht die Ausweitung von Zwangstrainings etc. auf Seiten der Arbeitsverwaltung gegenüber. Hier handelt es sich um einen unmittelbaren Bezug.

Die Einführung von Studiengebühren ist nur bei faktischer Abschaffung der Sozialhilfe gegen die Bürgermeister durchsetzbar. Auch hier handelt es sich um einen unmittelbaren Bezug.