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Die Meinungsfreiheit als Gunsterweis des Unternehmers

Zu der Beschneidung der Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis.

Die Meinungsfreiheit als eines der "vornehmsten" Rechte überhaupt wurde und wird gerne bei der Betrachtung der ehemaligen DDR besonders hervorgehoben - nicht zuletzt, um einen moralischen Vorteil aus der Systemauseinandersetzung als Gewinn verbuchen zu können. Dass in der Bundesrepublik Deutschland Grenzen der Meinungsfreiheit existieren, ist oftmals kaum bekannt; dabei hat sich dies schon seit der Weimarer Republik in der bekannten Erkenntnis niedergeschlagen, dass die Meinungsfreiheit an den Fabrik-Toren ein Ende hat: Im Betrieb hat man den Mund zu halten. Die gesellschaftliche Realität in der BRD hat jedoch aufgezeigt, dass diese Grenze von Justiz und Staat bis weit vor das besagte Fabriktor gelegt wurde. Die grundgesetzlich gesicherte Meinungsfreiheit wurde somit zur Makulatur - insbesondere in der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Der Artikel stellt deshalb exemplarisch einige Bereiche vor, in denen die Unterdrückung der Meinungsfreiheit in der leider oftmals nicht allzu großen öffentlichen Diskussion war.

Grundsätzliches zur Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Hs. Grundgesetz (GG) besonders geschützt. Sie steht neben den anderen genannten Grundrechten in Art. 5 GG, wie der Informationsfreiheit und Pressefreiheit; dabei kommt es zu Überschneidungen, da die Voraussetzung sich eine eigene Meinung bilden zu können bekanntermaßen die Möglichkeit der Information beinhalten muss. Es besteht eine Garantie, dass jeder (auch Staatsangehörige anderer Staaten oder Staatenlose) das Recht hat seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinung im Sinne des Art 5 sind Ansichten, Auffassungen, Überzeugungen, Wertungen, Urteile, Einschätzungen, Stellungnahmen zu allen möglichen Themen und Personen, so dass der Begriff der Meinung ist grundsätzlich weit zu verstehen ist1.

Lüth-Urteil

Die Meinungsfreiheit nimmt unter den Grundrechten einen besonders hohen Status ein. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1951 im sogenannten Lüth-Urteil die Meinungsfreiheit "als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt"2 und "für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend" angesehen3. Grundsätzlich ist die Demokratie durch die Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger geprägt; diese Selbstbestimmung setzt aber ein Bewusstsein über die gesellschaftliche Situation voraus, die ohne freien Informationsfluss und freie Meinungsäußerung nicht entwickelt werden kann.

In Urteilen4 des BVerfG ist ausdrücklich auch das Arbeitsverhältnis einbezogen worden. Der Bereich der betrieblichen Arbeitswelt wird als wesentlich für "die Lebensgestaltung zahlreicher Bürger" bezeichnet, in der die Meinungsfreiheit nicht durch den Gesetzgeber gänzlich ausgeschlossen werden dürfe. Das Arbeitsgericht München5 hat dies auch aus den Grundrechten des Art. 1 und des Art. 2 GG abgeleitet, da es den allgemeinen Menschenrechten entspreche sich an einem Ort, an dem man "einen sehr erheblichen Teil des Tages ...verbringt" als Mensch zu verwirklichen.

Schranken des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung- und -verbreitung

Die Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 wird jedoch nicht uneingeschränkt gewährleistet; sie findet ihre Schranken in Abs. 2: Danach sind die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend sowie die Rechte zum Schutz der persönlichen Ehre Schranken, die die Meinungsfreiheit beschränken. Insbesondere die üble Nachrede (§ 186 StGB) oder die Beleidigung (§ 185 StGB) sind im ArbR von Bedeutung; aber auch rassistische Äußerungen, die unter die sogenannte Volksverhetzung (§ 130 StGB) fallen oder das Verbreiten bzw. Verwenden von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 bzw. 86a StGB).

Allgemeine Gesetze

Die Auslegung des Begriffes der allgemeinen Gesetze war schon in der Weimarer Republik umstritten. Art. 118 Abs. 1 WRV gewährleistete die Meinungsfreiheit "innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze". Das Bundesverfassungsgericht hat Elemente zweier Theorien - der Sonderrechtstheorie und der Abwägungslehre, die in der Diskussion dominierend waren in seinem Lüth-Urteil6 zu einer Wechselwirkungslehre kombiniert die alle Gesetze als allgemein ansieht, die die Äußerung einer Meinung oder die Meinung an sich nicht verbieten, sondern "ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung (einem) zu schützenden Rechtsgutes dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang hat". In einer Einzelabwägung unter besonderer Berücksichtigung des besonderen Wertgehaltes der Meinungsfreiheit muss deshalb abgewogen werden, ob die allgemeinen Gesetze, die ihrerseits wieder unter Beachtung des Wertes des Grundgesetzes ausgelegt werden müssen, eine Schranke für schutzwürdige und höher zu bewertende Interessen darstellen.

Als Gesetz werden auch Rechtsverordnungen und Satzungen, die auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, erfasst. Auch Rechtssätze, die durch richterliche Rechtsfortbildung zustande gekommen sind, werden als allgemeine Gesetze der Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG betrachtet7 . Dies hat richtigerweise zu entschiedenen Widerspruch geführt, da so die verfassungsgemäß zugewiesene Rolle der Legislative negiert wird. Auch kann nicht von einem Gewohnheitsrecht gesprochen werden, das, kurz skizziert, vorliegt, wenn eine dauernde, ständige, gleichmäßige und allgemeine Übung existiert, die von allen beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt ist8 . Ein Grundsatz über den vertraglichen Rahmen des Arbeitsvertrages hinauszugehen ist jedoch kaum ein allgemein anerkannter Grundsatz; ein Gewohnheitsrecht dürften allerdings die Unternehmerseite für sich gerne in Anspruch nehmen - was aber kaum ausreichend sein kann.

Bedeutung für das Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat den Begriff der allgemeinen Gesetze erweitert, indem es zu den allgemeinen Gesetzen auch "Grundregeln über die Arbeitsverhältnisse"9 oder einen "allgemein anerkannten arbeitsrechtlichen Grundsatz"10 zählt. Solche Grundregeln sind nach Ansicht des BAG "das Pflichtengebot sich so zu verhalten, dass der Betriebsfrieden nicht ernstlich und schwer gefährdet wird". Dies bemesse sich daran, ob die Zusammenarbeit im Betrieb für die anderen dort beschäftigten Personen und den Arbeitgeber noch zumutbar bleibe.11

Das Bundesarbeitsgericht konstatiert weiter eine sogenannte "Treuepflicht", die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebe. Diese Treuepflicht beinhalte, dass die Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden dürften. Meinungsäußerungen, die diese Pflicht verletzen und das Arbeitsverhältnis dadurch "konkret berühren" seien nicht mehr durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Vielzahl von Urteilen mit diesen Begriffen hantiert und in der Literatur sind verschiedene Konstruktionen erdacht worden, um die Meinungsfreiheit den Interessen der Unternehmer unterzuordnen.

Maulkorburteil

Eine vielfach als sogenanntes "Maulkorburteil"12 bezeichnete Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes13 hatte eine politische Betätigung außerhalb der Arbeitsstätte als Ausgangspunkt: Ein Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei - DKP, angestellt bei einer Bank, hatte eine kommunistische Zeitung auf dem örtlichen Marktplatz verteilt, in welchem die Bank laut Wertung des Gerichtes "kämpferisch" angegriffen wurde. Thematisiert wurden in kritischer Haltung in der Zeitung in kurzer Form und keinesfalls als einziger Inhalt Konzentrationsprozesse im Bankenwesen (darunter die arbeitgebende Bank) und Stadtentwicklungspolitik, die durch Banken beeinträchtigt werde. Die fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB hielt das BAG für gerechtfertigt, weil durch diese "Meinungsäußerung, die ihm durch den Arbeitsvertrag auferlegten Grenzen loyalen Verhaltens überschritten" seien.

In einer weiteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes14, die ebenfalls eine fristlose Kündigung bestätigte ging es um Flugblätter, die im Betrieb verteilt worden waren. Der Inhalt kritisierte das BetrVG als "Unterdrückungsinstrument gegen die Arbeiterklasse"; der DGB, der sich daran halte, sei eine "organisierte Streikbrecherzentrale". Diese Meinungsäußerung wurde als parteipolitische Betätigung eingestuft mit der der Betriebsfrieden und damit die Grundregeln des Arbeitsverhältnisses beeinträchtigt werde, weil es "nach aller Erfahrung zu Spannungen und Auseinandersetzungen nicht nur mit dem Arbeitgeber, sondern auch mit anderen Arbeitnehmern führt".

Auch das Tragen einer Plakette mit der Aufschrift "Strauß - nein danke" wurde als eine solche Störung bewertet.15 Das BAG sah eine Verpflichtung des Arbeitnehmers eine provozierende parteipolitische Betätigung zu unterlassen, durch die sich andere Arbeitnehmer belästigt fühlen; auch dürfe nicht der Arbeitsablauf oder die Pflicht zur Arbeit beeinträchtigt werden. Das Arbeitsgericht München16 weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass "aktuelle Fußballergebnisse auf Grund ihrer Diskussionsträchtigkeit (.) den Begriff des Betriebsfriedens sogar mehr tangieren könnten als allgemeinpolitische Themenkreise". Insbesondere der Begriff der Parteipolitik mit welchem von Unternehmerseite gerne hantiert wird verdeutlicht die schwache Basis dieser Position: Als Gesetz, welches im Arbeitsrecht bei parteipolitischer Betätigung als allgemeines Gesetz in Betracht kommt, ist das Betriebsverfassungsgesetz. In § 74 Abs. 2 S. 3 wird die parteipolitische Betätigung im Betrieb untersagt. Das BAG17 hat eine Betätigung vor dem Werkstor schon dazugerechnet, wenn sie unmittelbar in den Betrieb hineinwirkt. Unstreitig gilt dies jedoch nur für die Mitglieder des Betriebrates18 . Das Betriebsverfassungsgesetz umfasst aber bekanntlich nur kollektivrechtliche und keine individualrechtlichen Regelungen, so dass zwar Betriebsräte aber nicht der einzelne Arbeiter oder Angestellte daran gebunden sind. Auch verbietet es nur eine parteipolitische Betätigung und keine politische Betätigung.

Einschränkungen verfassungsgemäß?

Fraglich ist also, ob solch weitgehende Einschränkungen der Meinungsfreiheit überhaupt verfassungsgemäß sein können. Ein bei Meinungsäußerung die Interessen des Arbeitgebers wahrendes Verhalten als Pflicht des Arbeitsverhältnisses ist nicht existent. Auch die Kommunikation im Betrieb unterliegt keiner Einschränkung als der des § 611 BGB als allgemeines Gesetz; dies würde aber nur bedeuten, dass Arbeitnehmer zu ihren vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, der Einhaltung der Arbeitsabläufe verpflichtet wären. Die Pflicht den Betriebfrieden nicht zu stören, setzt nicht nur die Konsensfähigkeit der Meinung voraus, sondern unterstellt, der Arbeitgeber wird mit zur Gemeinschaft gerechnet auch dessen Meinung. Dies bedeutet eine Schlechterstellung gewerkschaftlicher Positionen gegenüber den Arbeitgebern, da diese entscheiden welche Meinung ihnen genehm ist. Eine inhaltliche Bestimmtheit und Rechtssicherheit fehlt damit. Damit liegt auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da Arbeitnehmer mit Konsequenzen rechnen müssen, während dies für Selbstständige nicht der Fall ist. Art. 5 Abs. 1 soll gerade auch Mitglieder verschieden starker Gruppierungen schützen. Eine Drittwirkung der Grundrechte kann die vorgeblichen Treuepflichten nicht mehr beschränken - damit wird jedoch vom BAG nur die ungestörte Kapitalverwertung geschützt, die Meinungsfreiheit, die auch im Arbeitsverhältnis von elementarer Bedeutung ist, wird so negiert.

Politische Streiks

In seiner ersten grundlegenden Entscheidung19 zum Streikrecht hat das Bundesarbeitsgericht aus allgemeinen Grundsätzen die Inhalte und Grenzen eines Streikes bestimmt, die bis heute prägend sind. Ein Streik wurde als "im allgemeinen unerwünscht" betrachtet. Erst 197120 hat das BAG ein Streikrecht durch die Koalitionsfreiheit des Art 9 Abs. 3 als geschützt angesehen. Streiks, die nicht durch Gewerkschaften oder gewerkschaftsähnliche Organisationen getragen werden, die nicht um ein tariflich regelndes Ziel sowie innerhalb der Friedenspflicht geführt werden, sind nach Ansicht des BAG keine Streiks, die von Art. 9 Abs. 3 erfasst werden. Im sogenannten "Zeitungsstreik" von 1952 streikten die Arbeiter gegen das Betriebsverfassungsgesetz, durch das die Rechte der Gewerkschaften erheblich eingeschränkt wurde und damit gegen den Staat als Gesetzgeber, was als verfassungswidrige Nötigung des Parlamentes als unzulässig gelte. Gleiches gilt auch für Demonstrationsstreiks gegen die Änderung des § 116 AFG. Politische Streiks, die nicht unter Art. 9 Abs. 3 fallen müssen dementsprechend unter dem Blickwinkel des Art. 5 Abs. 1 betrachtet werden; das BVerfG lehnt zwar den Einsatz wirtschaftlicher Zwangsmittel zur Durchsetzung bestimmter Meinungen ab21 , der bekannte Bremer Arbeitsrechtler Däubler22 hat es jedoch treffend auf den Punkt gebracht, dass die wirtschaftlich Unterlegenen so im Meinungskampf eine "faktische Gleichheit" eher wieder herstellen als beeinträchtigen würden. Die Meinung der Herrschenden setzt da jedoch wie beschrieben andere Maßstäbe.

Politische Parteitätigkeit und Berufsverbote

Besondere Bedeutung hat der sogenannte "Radikalenerlass"23 und der Radikalenbeschluss24 des BVerfG erlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat verlangt, dass der Beamte die in Art. 33. Abs. 5 genannte politische Treupflicht durch Identifizierung mit der Idee des Staates, welchem er dient, durch Bejahung nachkommen muss. Die Treupflicht verlange ein entsprechendes Verhalten um ihn für die Beamtenstelle als geeignet erscheinen zu lassen.

Das Parteienprivileg des Art. 21 GG, das in Abs. 2 die Verfassungswidrigkeit an eine Entscheidung des BVerfG knüpft sei nicht verletzt, da die Treuepflicht einen anderen Regelungsgegenstand zur Grundlage habe. Die durch Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Diskriminierung wegen unerwünschter politischer Anschauung schütze nur das politische "Haben" und "Mitteilen" und nicht das politische Äußern, dies werde nur durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 erfasst. Die Treuepflicht sei mithin eine Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2. Die Folgen dieser Entscheidung waren die bekannten "Berufsverbote" für Bewerber, die diesen Anforderungen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes nicht entsprachen. Tausende - vor allem KommunistInnen aber auch SozialdemokratInnen - waren von diesem traurigem Kapitel bundesdeutscher Geschichte betroffen. Dies bedeutete insbesondere für LehrerInnen den Entzug gerade ihrer Berufsgrundlage, da der Staat de facto ein Bildungsmonopol inne hat. Gerade die von dem Bewerber geforderte innere Verbundenheit, die sich einer Prognose des Staates entziehe und so ein fast uferloses Ermessen mit sich bringt, hat Kritik hervorgerufen25 . Nicht mehr loyales Verhalten, sondern die innere Einstellung als Rückfall in "vorbürgerlich, irrationale Rechtsvorstellungen"26 sei die Folge. Das Verfassungsgericht beachte Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG nicht, der es untersage, dass durch ein Bekenntnis oder eine Weltanschauung ein Nachteil erwachse. Die Argumentation des Gerichtes bezüglich Art. 3 Abs. 3 GG verkenne, das dieses Recht keine fiktiven Gefahren, sondern realen vorbeugen wolle; nicht diejenige Person, die eine Überzeugung habe, sondern die die diese Überzeugung nach Außen trage sei gefährdet. Die Eignung eines Bewerber zum Verfassungsrang zu erheben hat keine Grundlage, da die Verfassungswidrigkeit und die Treuepflicht unterschiedliche Gebiete regeln. Die Verwaltung, die über die Einstellung oder die Entlassung entscheidet, würde sich eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichts anmaßen. Das Parteienprivileg des Art 21 Abs. 2 GG, das die Partei und ihre Mitglieder schützt, begrenzt eindeutig eine politische Treuepflicht. Der Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes ist deshalb vehement zu widersprechen auch weil das ILO-Übereinkommen (Internationale Arbeitskommission, eine Unterorganisation der UN) Nr. 111, welches die Diskriminierung für politische Ansichten verbietet, keine Beachtung gefunden hat - ebenso wie die Europäische Menschenrechtskonvention. In Art. 10 Abs. 1 wird der Anspruch eines Jeden auf freie Meinungsäußerung garantiert. Die Freiheit der Meinung ohne Eingriffe der Behörden ist garantiert. Abs. 2 schränkt dies u.a. für die Fälle ein, die "in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung...unentbehrlich ist".

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) hat im Fall der verbeamteten Lehrerin D. Vogt, die Mitglied der DKP war und deswegen aus dem Schuldienst entlassen wurde (nach einer Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit durch das BVerfG) ein bahnbrechendes Urteil27 für die Meinungsfreiheit getroffen. Neben der Feststellung, dass auch Beamte sich auf Art. 10 EMRK berufen können wurde der Begriff der "Unentbehrlichkeit" genauer definiert. Unentbehrlich sei nur im Sinne einer dringenden gesellschaftlichen Notwendigkeit zu verstehen; dies müsse im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geschehen. Die Einschränkung zum verfolgten Ziel und die Rechtfertigungsgründe seien zu prüfen. Die Treuepflicht für eine Lehrerin, die keine besondere Stellung innehabe, in der Sicherheit und Ordnung gefährdet sei, ist unverhältnismäßig zumal die DKP keine verbotene politische Partei ist, sondern im Rahmen der BRD rechtmäßig tätig sei. Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Äußerungen haben nicht vorgelegen.

Kirchliche Arbeitsverhältnisse

Beschäftigte, die sich in kirchlichen Arbeitsverhältnissen befinden, werden oftmals damit konfrontiert, dass sie ihre Meinung nicht frei äußern dürfen, wenn sie keine arbeitsrechtlichen Schritte seitens des Arbeitgebers befürchten wollen. In Art. 140 GG, der das Recht der Religionsgemeinschaften regelt, beinhaltet die Weitergeltung der Art. 136 - 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11.08.1919 (WRV). In Art. 137 Abs. 3 1. S der WRV ist festgelegt, dass jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet.

Exemplarisch steht der Fall28 eines Arztes, der - angestellt bei einer kirchlichen Stiftung - einen (veröffentlichten) Leserbrief an eine Wochenzeitschrift zusammen mit 50 Personen unterzeichnete. Die geäußerte Kritik richtete sich gegen Äußerungen eines Vorstandsmitgliedes der bayerischen Ärztekammer, der Abtreibungen mit den Massenmorden während der Nazi-Diktatur im Konzentrationslager Auschwitz verglichen hatte. Auch wurde eine "notwendige und sinnvolle Entwicklung" des Schwangerschaftsrechtes angemahnt, angesichts der "zum Teil unlösbaren Schwierigkeiten von Frauen (...) die ungewollt schwanger geworden sind". Dem Arzt wurde daraufhin fristgemäß gekündigt. Das Bundesarbeitsgericht hob die ordentliche Kündigung wegen Sozialwidrigkeit auf. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg29 ; der Fall wurde an das BAG zurückverwiesen, der die Kündigung daraufhin bestätigte.

Das BVerfG hat die Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV nicht nur auf die Kirche selbst beschränkt gesehen, sondern auch auf deren rechtlich selbständigen Teile, die der Kirche in bestimmter Weise (ohne Rücksicht der Rechtsform) zugeordnet sind. Dies sei der Fall wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen seien ein Stück des Auftrages der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Das Karitative Wirken entspreche insbesondere der Religionsausübung und der Freiheit der Entfaltung des Glaubens. Dies beziehe sich nicht nur auf den Träger der Einrichtungen sondern auch auf die Einrichtung selber30 .

Auch wenn es im Ermessen der Kirche liege welcher Rechtsform sie sich bediene, gelte im Privatrecht das staatliche Arbeitsrecht, was zur Folge hat, dass zwar die kirchlichen Arbeitsverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften beurteilt, werden sie aber dennoch zu den eigenen Angelegenheiten der Kirche gerechnet werden31 . Die durch die verfassungsrechtliche garantierte Selbstverwaltung garantierte kirchliche Anschauung darf deshalb nicht in Frage gestellt werden. Dem Angestellten dürfen deshalb Loyalitätspflichten auferlegt werden, die die Glaubens- und Sittenlehre der Kirche widerspiegeln. Der Inhalt richte sich nur nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben. Das zwingende Erfordernis des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche müsse mittels einer Güterabwägung, bei der dem Selbstverständnis der Kirche ein besonderes Gewicht beigemessen werde, gewährleistet werden. Dies betreffe auch das Individualarbeitsrecht. Entscheidungen dürften aber nicht gegen das allgemeine Willkürgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Das BAG hatte in seiner ersten Entscheidung zwar die kirchliche Krankenpflege als karitative Einrichtung der Religionsgemeinschaft zugeordnet, die in Ausübung der religiösen Betätigung betrieben werde; hatte aber in einer Interessenabwägung den Verstoß gegen Regel des kirchlichen Selbstverständnisses zugunsten des Arztes ausgelegt, dessen Interessen schutzwürdiger seien, da es um Erhaltung seines Arbeitsplatzes ginge. Seine Äußerung sei auch rein privater Natur gewesen auch wenn sie das rechte Maß überschritten habe; eine Kündigung sei dadurch jedoch nicht gerechtfertigt. Besonders deutlich wird die Rechtsprechung der Gerichte, wenn die sexuelle Orientierung in die absolutistische anmutende Gnädigkeit der Kirche gestellt wird. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg32 steht für diese Art von Rechtssprechung, indem es u.a. darauf abgestellt hat, ob die Homosexualität öffentlich gelebt werde.

Arthur Bredouille

  1. BVerfGE 61,1, 9; v.Münch/ Kunig - Wendt, Art. 5; Rdnr. 8.

  2. BVerfGE 7, 198, 208.

  3. BVerfGE 7, 198, 219.

  4. BVerfG in AP 2 zu § 74 BetrVG; BVerfG in DB 1976, 1485.

  5. ArbG München in DB 1984, 512f..

  6. BVerfG in BVerfGE 7, 198, 209f..

  7. BVerfGE 34, 269, 290, 292.

  8. BVerfGE 22, 114, 121.

  9. BAG AP 2 zu § 13 KSchG.

  10. BAGE 7, 256, 261; BAG, AP 4 zu § 13 KSchG.

  11. BAG in AP 73 zu § 626.

  12. Däubler/2, Rdnr. 568; Kempff, S. 47.

  13. BAG, AP Nr. 2 zu § 134 BGB.

  14. BAG, AP 69 zu § 626 BGB.

  15. BAG, AP 73 zu § 626 BGB

  16. ArbG in DB 1984, 512.

  17. BAG AP 1, Bl.6 zu § 74 BetrVG 1972.

  18. Thümmel, S. 21;

  19. BAG, AP 1 zu Art. 9 GG

  20. BAG, AP Nr. 43 zu Art. 9 GG.

  21. BVerfGE 25, 256.

  22. Däubler/1, Rdnr. 671.

  23. Erlaß zur Beschäftigung von Radikalen im öffentlichen Dienst, Bulletin der Bundesregierung Nr. 15, 142 (03.02.1972).

  24. BVerfGE 39, 334f..

  25. Kempff, S. 70ff.; Däubler/2, Rdnr. 1745;

  26. Däubler/2, Rdnr. 1745.

  27. EGMR vom 26.09.1995 in NJW 1996, 375.

  28. BAG in DB 1983, 2778.

  29. BVerfG in BB 1985, 1600.

  30. BVerfGE 53, 366, 398f.; BVerfG in BB 1985, 1600, 1601.

  31. BVerfGE 53, 366, 392.

  32. LAG Ba-Wü vom 24.06.1993 in Arbeit 1993, 221.

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